====== Beginn der Beschwerdefrist ====== **§ 122 (3) PatG** Die [[Beschwerdefrist]] beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. ===== siehe auch ===== § 122 PatG -> [[Nichtigkeitsbeschwerde]]