====== Befugnisse des Vorsitzenden im Nichtigkeitsverfahren ====== § 83 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt es, dass die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 auch vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Senats wahrgenommen werden können. **§ 83 (3) PatG** Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden. ===== siehe auch ===== § 83 PatG -> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.