====== Beendigung der Wirkung der einstweiligen Verfügung ====== § 85 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Beendigung der Wirkung der einstweiligen Verfügung. **§ 85 (4) PatG** Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 und 85a) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt. ===== siehe auch ===== § 85 PatG -> [[Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren]] \\ Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.