====== Bedingungen und Vergütung für Zwangslizenzen ====== § 24 (6) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung. § 24 (6) S. 1 PatG -> [[Erteilung der Zwangslizenz nach Patenterteilung]] \\ Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. § 24 (6) S. 2 und 3 PatG -> [[Einschränkung und Bedingungen der Zwangslizenz]] \\ Die Zwangslizenz kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden, wobei Umfang und Dauer der Benutzung auf den Zweck begrenzt sind. § 24 (6) S. 4 und 5 PatG -> [[Vergütungsanspruch gegen den Inhaber der Zwangslizenz]] \\ Regelt den Anspruch des Patentinhabers auf eine angemessene Vergütung und die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Zwangslizenz. § 24 (6) S. 6 und 7 PatG -> [[Anpassung und Rücknahme der Zwangslizenz]] \\ Beschreibt die Möglichkeit zur Anpassung der Vergütung bei wesentlichen Veränderungen und die Bedingungen für die Rücknahme der Zwangslizenz. ===== siehe auch ===== § 24 PatG -> [[Zwangslizenz]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.