====== Beantragung und Gebühren des ergänzenden Schutzes ====== § 16a (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Beantragung und die Gebühren für den ergänzenden Schutz. **§ 16a (1) PatG** Für das [[Patent]] kann nach Maßgabe von [[Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten]], auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 [-> [[Laufzeit des Patents ]]] unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind [[Jahresgebühr|Jahresgebühren]] zu zahlen. VO (EG) Nr. 469/2009 -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel]] \\ VO (EG) Nr. 1610/96 -> [[Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel]] ===== siehe auch ===== § 16a PatG -> [[Ergänzendes Schutzzertifikat]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Patent zu beantragen.