====== Aussetzung des Verfahrens bei Klage aus einer Patentanmeldung ====== **§ 140 PatG** Werden vor der [[Erteilung des Patents]] Rechte aus einer [[Patentanmeldung|Anmeldung]], in deren Akten die [[Akteneinsicht|Einsicht]] jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 [-> [[Entschädigungsanspruch]]] besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein [[Prüfungsantrag|Antrag auf Prüfung]] gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine [[Fristen|Frist]] zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden. § 148 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Aussetzung bei Vorgreiflichkeit]] \\ -> [[Aussetzung des Verletzungsverfahrens]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\