====== Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens ====== § 148 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Aussetzung bei Vorgreiflichkeit]] \\ § 140 PatG -> [[Patentrecht:Aussetzung des Verfahrens bei Klage aus einer Patentanmeldung]] \\ -> [[Mangelnde Schutzfähigkeit des Klagepatents]] \\ -> [[Verfahrensrecht:Klageerweiterung im ausgesetzten Verletzungsverfahren]] \\ -> [[Verfahrensrecht:Beschwerde gegen die Aussetzung des Verletzungsverfahrens]] \\ -> [[Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens im Berufungsverfahren]] \\ -> [[Aussetzung wegen angeblicher offenkundiger Vorbenutzung]] \\ -> [[Aussetzung bei subsidiarem Nichtigkeitsverfahren]] \\ -> [[Restitutionsklage]] \\ Nach § 148 ZPO [-> [[Verfahrensrecht:Aussetzung bei Vorgreiflichkeit]]] kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.((BGH, Beschl. v. 10. Januar 2006 - X ZR 109/05)) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens.((BGH, Beschl. v. 27. September 2022, X ZR 30/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - X ZR 68/10, GRUR 2012, 93 f. - Klimaschrank)) Im Patentverletzungsprozess ist die erforderliche Abhängigkeit nach § 148 ZPO jedenfalls gegeben, wenn eine Nichtigkeitsklage oder auch ein Einspruchsverfahren anhängig ist, die zur Nichtigerklärung oder zum Widerruf des Patents führen und damit der Verletzungsklage die Grundlage entziehen kann.((BGH, Urteil vom 19. April 2011 - X ZR 124/10 - Mautberechnung)) Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist in den Tatsacheninstanzen in der Regel von ausschlaggebender Bedeutung, welche Erfolgsaussicht der Verletzungsrichter dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage beimisst.((BGH, Urteil vom 19. April 2011 - X ZR 124/10 - Mautberechnung; m.w.N.)) Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2007, Az. 2 U 42/06 - Niederspannungs-Leistungsschalter III)) Die Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.((LG Düsseldorf, 4a O 253/07)) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Aussetzung eines [[Patentverletzung|Patentverletzungsrechtsstreits]] wegen eines gegen das [[Klagepatent]] ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2007, Az. 2 U 42/06 - Niederspannungs-Leistungsschalter III; m.V.a. vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug)) Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte [[Ausschließlichkeitsrecht|Ausschließlichkeitsrecht]] des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2007, Az. 2 U 42/06 - Niederspannungs-Leistungsschalter III)) Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihre Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt.((OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, I-2 U 58/05)) An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung "Steinknacker" des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn - wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gewürdigten Stand der Technik stützt, nicht von vornherein eine Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich sind.((OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, I-2 U 58/05)) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist.((BGH, Beschl. v. 27. September 2022, X ZR 30/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77/11, GRUR 2012, 1072 - Verdichtungsvorrichtung)) Kommt es ohne Aussetzung des Verfahrens zu einer Verurteilung des Verletzungsbeklagten, so kann bei späterer Nichtigerklärung des Streitpatents im Wege der [[Restitutionsklage]] eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine neue Entscheidung bewirkt werden. ===== siehe auch ===== § 148 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Aussetzung bei Vorgreiflichkeit]]