====== Aussetzung des Erteilungsbeschlusses ====== § 49 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt, dass der Erteilungsbeschluss auf Antrag des Anmelders bis zu einer bestimmten Frist ausgesetzt werden kann. **§ 49 (2) PatG** Der __Erteilungsbeschluß__ wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten __ausgesetzt__, die mit dem Tag der [[Einreichung der Anmeldung]] beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt. ===== siehe auch ===== § 49 PatG -> [[Erteilung des Patents]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess der Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt.