====== Aussetzung des Erteilungsbeschlusses ====== **§ 49 (2) PatG** Der __Erteilungsbeschluß__ wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten __ausgesetzt__, die mit dem Tag der [[Einreichung der Anmeldung]] beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt. § 49 (1) PatG -> [[Erteilung des Patents]] ===== siehe auch ===== §§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\