====== Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß ZPO ====== § 86 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) verweist auf die Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung in Bezug auf die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen. **§ 86 (1) PatG** Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. ===== siehe auch ===== § 86 PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen]] \\ Legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.