====== Ausschluss des Entschädigungsanspruchs ====== § 33 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs. **§ 33 (2) PatG** Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. ===== siehe auch ===== § 33 PatG -> [[Entschädigungsanspruch]] \\ Beschreibt den Entschädigungsanspruch des Anmelders bei Benutzung der Erfindung vor der Patenterteilung.