====== Ausschluß der Weiterbehandlung ====== **§ 123a (3) PatG** Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der [[Weiterbehandlungsgebühr]] nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben. ===== siehe auch ===== § 123a PatG -> [[Weiterbehandlung ]]