====== Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ======
**§ 86 (1) PatG**
Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
**§ 86 (2) PatG**
Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen
- im [[Beschwerdeverfahren]], wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] mitgewirkt hat;
- im Verfahren über die Erklärung der [[Nichtigkeit des Patents]], wer bei dem [[Verfahren vor dem Patentamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] oder dem [[Patentgericht]] über die [[Erteilung des Patents]] oder den [[Einspruch]] mitgewirkt hat.
**§ 86 (3) PatG**
Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein [[Beschwerdesenat]] des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
**§ 86 (4) PatG**
Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
===== siehe auch =====
§§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\
§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\