====== Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ====== **§ 86 (1) PatG** Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. **§ 86 (2) PatG** Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen - im [[Beschwerdeverfahren]], wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] mitgewirkt hat; - im Verfahren über die Erklärung der [[Nichtigkeit des Patents]], wer bei dem [[Verfahren vor dem Patentamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] oder dem [[Patentgericht]] über die [[Erteilung des Patents]] oder den [[Einspruch]] mitgewirkt hat. **§ 86 (3) PatG** Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein [[Beschwerdesenat]] des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. **§ 86 (4) PatG** Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt. ===== siehe auch ===== §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\