====== Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen im Patentverfahren ====== § 86 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Patentverfahren und legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen. § 86 (1) PatG -> [[Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß ZPO]] \\ Verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozessordnung hinsichtlich der Ausschließungs- und Ablehnungsgründe. § 86 (2) PatG -> [[Besondere Ausschlussgründe für Richter]] \\ Definiert die speziellen Ausschlussgründe für Richter im Beschwerdeverfahren und im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten. § 86 (3) PatG -> [[Entscheidung über die Ablehnung eines Richters]] \\ Regelt, wie über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist und welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Senat durch das Ausscheiden eines Richters beschlussunfähig wird. § 86 (4) PatG -> [[Entscheidung über die Ablehnung eines Urkundsbeamten]] \\ Klarifiziert die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ablehnung von Urkundsbeamten. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.3 -> [[Patentgesetz#3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften|Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.