====== Ausscheidung ====== -> [[Verzicht im Anmeldeverfahren]] \\ Unter Ausscheidung versteht man eine [[Teilung der Patentanmeldung]] mit gleichzeitigem erklärten [[Verzicht im Anmeldeverfahren|Verzicht]] auf den abgetrennten Teil in der [[Stammanmeldung]], um die Stammanmeldung [[Einheitlichkeit der Erfindung|einheitlich]] zu machen. Fraglich ist, ob für die weitere Prüfung der Stammanmeldung ein bindender Verzicht auf den ausgeschiedenen Teil zwingend erforderlich ist oder nicht. Bei der __im Gesetz nicht geregelten Ausscheidung__ handelt es sich um eine Anmeldung, die mit Eingang der Ausscheidungserklärung entsteht.((BPatG, Beschl. v. 20. April 2006 - 10 W (pat) 9/03)) Die Ausscheidungsanmeldung wird in der Verfahrenslage weitergeführt, in der sich die Stammanmeldung im Zeitpunkt der Ausscheidung befand.((BPatG, Beschl. v. 20. April 2006 - 10 W (pat) 9/03; m.V.a. BGH GRUR 1986, 877, 879 - Kraftfahrzeuggetriebe)) ===== Literatur ====== -> Hans-Joachim Stornik: "Abschied von der Ausscheidungserklärung", GRUR 2004, 117 ===== siehe auch ===== -> [[Verzicht im Anmeldeverfahren]] \\ -> [[Teilanmeldung]] \\ § 34 (5) PatG -> [[Einheitlichkeit der Erfindung]] \\