====== Ausnahmen von der Begründungspflicht ====== **§ 120 PatG** Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3. ===== siehe auch ===== * [[Berufungsverfahren]]