====== Ausnahme für zufällig gewonnenes biologisches Material ====== § 9c (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahme für zufällig gewonnenes biologisches Material. **§ 9c (3) PatG** § 9a Abs. 1 bis 3 gilt nicht für biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann ein Landwirt im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem Patentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut angebaut hat. ===== siehe auch ===== § 9c PatG -> [[Landwirtschaftliche Nutztiere und tierisches oder pflanzliches Vermehrungsmaterial]] \\ Beschreibt die Verwendungsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Nutztieren und pflanzlichem oder tierischem Vermehrungsmaterial durch Landwirte.