====== Ausländische Priorität ====== **§ 41 (1) S. 1 PatG** Wer nach einem Staatsvertrag die [[Priorität]] einer früheren ausländischen Anmeldung derselben [[Erfindung]] in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem [[Prioritätstag]] Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. **§ 41 (1) S. 2 PatG** Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. **§ 41 (1) S. 3 PatG** Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der [[Prioritätsanspruch]] für die Anmeldung verwirkt. **§ 41 (2) PatG** Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der [[Priorität]] besteht, so kann der Anmelder ein dem [[Prioritätsrecht]] nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden. Art 4 I PVÜ, § 41 PatG Die Priorität einer ausländischen Anmeldung kann durch die [[Prioritätserklärung]] in Anspruch genommen werden. ===== siehe auch ===== §§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\