====== Auskunftsanspruch gegenüber Dritten ====== **§ 140b (2) PatG** In Fällen offensichtlicher [[Rechtsverletzungen|Rechtsverletzung]] oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des [[Auskunftsanspruch|Auskunftsanspruchs]] geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen. **§ 140b (1) PatG -> [[Auskunftsanspruch]]** \\ § 140b (3) PatG -> [[Gegenstand der Auskunftspflicht]] \\ § 140b (4) PatG -> [[Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche]] \\ § 140b (5) PatG -> [[Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft]] \\ § 140b (6) PatG -> [[Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten]] \\ § 140b (7) PatG -> [[Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung]] \\ § 140b (8) PatG -> [[Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren]] \\ § 140b (9) PatG -> [[Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten]] \\ § 140b (10) PatG -> [[Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten]] \\ Ein Auskunftsanspruch setzt als Hilfsanspruch voraus, dass ein [[Schadensersatzanspruch]] dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommt. Die durch [[Patentverletzung]] Verletzte hat über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. ===== siehe auch ===== § 140b PatG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ §§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ Privatrecht -> [[Privatrecht:Auskunftsanspruch]] \\