====== Auskünfte zum Stand der Technik ====== **§ 29 (3) PatG** Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Nutzbarmachung der Dokumentation des [[Patentamt||Deutschen Patent- und Markenamts]] für die Öffentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] ohne Gewähr für Vollständigkeit __Auskünfte zum [[Stand der Technik]]__ erteilt. Dabei kann es insbesondere die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestimmen, für die eine Auskunft erteilt werden kann. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] übertragen. § 29 (1), (2) PatG -> [[Gutachten des Patentamts]] \\ Die Gebührenpflicht der Recherche nach § 29 Abs. 3 PatG ergibt sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 101 420 des Kostenverzeichnisses der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAVwKostV). //Fälligkeit//: Nach § 6 DPMAVwKostV wird die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, also mit der Übermittlung des Rechercheergebnisses fällig. Die Ermächtigungsnorm für die Recherche zum Stand der Technik in § 29 Abs. 3 Satz 1 PatG (ebenso § 1 Abs. 1 der zwischenzeitlich aufgehobenen Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik vom 25. Februar 1982) sieht ebenfalls ausdrücklich vor, dass das Patentamt diese Auskünfte ohne Gewähr für Vollständigkeit erteilt. Damit ist ein gesetzlicher Haftungsausschluss festgeschrieben, der eine Gebührenerstattung im Fall einer Unvollständigkeit der Recherche nicht zulässt.((BPatG, Beschl. v. 6. April 2006 - 10 W (pat) 2/05)) ===== siehe auch ===== § 49 PatG -> [[Recherche des Patentamts]] §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\