====== Ausfertigung ====== **§ 6 EAPatV** Wird ein elektronisches Dokument durch das Patentamt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen: 1. den Namen der Person, die das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen hat, 2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen wurde, sowie 3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird. Nach dem Willen des Verordnungsgebers der EAPatV ist bei den (Papier-)Ausdrucken für die Ausfertigung elektronischer Dokumente, die im Deutschen Patent- und Markenamt angesichts der Masse der auszufertigenden Bescheide und Beschlüsse automatisiert maschinell hergestellt werden, abweichend von § 317 Abs. 3 und 4 ZPO i.V.m. § 2 EAPatV und auch abweichend von § 20 Abs. 2 DPMAV in der Fassung vom 1. April 2004 (§ 20 Abs. 2 DPMAV a.F.) auf die Unterschrift des Ausfertigenden verzichtet wird.((BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12; m.V.a. die Begründung EAPatV S. 15, zu § 6)) Der Vorrang des § 6 EAPatV für die Form der Ausfertigung elektronischer Dokumente des DPMA vor der Bestimmung des § 20 Abs. 2 DPMAV a.F. wird jetzt auch durch den am 12. November 2013 in Kraft getretenen neuen Satz 3 des § 20 Abs. 2 DPMAV verdeutlicht, wonach für die Ausfertigung elektronischer Dokumente insofern die EAPatV gilt.((BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12)) § 6 EAPatV soll dazu dienen, angesichts der Menge der zu erwartenden in Papier zu erstellenden Ausfertigungen eine Verfahrensbeschleunigung und eine Kostensenkung zu erreichen. Daher soll der Verfahrensgang von Förmlichkeiten, die keinen Schutzzweck erfüllen, möglichst freigehalten werden((Begründung zu § 6 EAPatV a.a.O.)). Zu diesem Zweck verzichtet § 6 EAPatV a.F. (und neue Fassung) im Hinblick auf die maschinelle Erstellung der Ausfertigung eines elektronischen Beschlusses im DPMA auf eine ausfertigende Person und folglich auch auf deren Unterschrift auf der Ausfertigung. Die Ausfertigung muss jedoch weiterhin die Förmlichkeiten erfüllen, aufgrund derer sie den öffentlichen Glauben genießt, die Urschrift zu vertreten, d.h. die sicherstellen, dass die Ausfertigung wortgetreu den Inhalt der Urschrift wiedergibt und diesen Wortlaut unverrückbar und beliebig wiederholbar erfahrbar werden lässt (also die Integrität des Dokuments).((BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12)) Grundsätzlich ist eine Ausfertigung eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift der Entscheidung nach außen zu vertreten.((BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12; m.V.a. BGH VersR 1994, 1495 f. m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Verfahrensrecht:Ausfertigung]] (Verfahrensrecht)