====== Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung ====== § 53 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Vorgehensweise, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine Geheimhaltungsanordnung ergeht. § 53 (1) PatG -> [[Vermutung der Nicht-Geheimhaltung]] \\ Beschreibt die Annahme, dass eine Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf, wenn innerhalb von vier Monaten keine Geheimhaltungsanordnung zugestellt wird. § 53 (2) PatG -> [[Fristverlängerung für Geheimhaltungsprüfung]] \\ Erklärt die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu zwei Monate, wenn die Prüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.