====== Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ====== § 75 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Verfahren vor dem Patentgericht. **§ 75 (1) PatG** Die [[Beschwerde]] hat aufschiebende Wirkung. § 75 (2) PatG -> [[Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung]] \\ Erklärt die Ausnahmefälle, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, insbesondere bei Entscheidungen der Prüfungsstelle. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 5.1 -> [[Patentgesetz#1. Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts aufschiebende Wirkung haben, der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.