====== Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung ====== § 50 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt, unter welchen Umständen die Geheimhaltungsanordnung aufgehoben werden kann und wie oft die Voraussetzungen überprüft werden. **§ 50 (2) PatG** Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören. ===== siehe auch ===== § 50 PatG -> [[Geheimhaltungsanordnung]] \\ Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.