====== Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Patentgericht ====== **§ 79 (3) PatG** Das [[Patentgericht]] kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn - das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, - das [[Verfahren vor dem Patentamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] an einem wesentlichen Mangel leidet, - neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das Patentgericht die angefochtene Entscheidung ohne eigene Sachentscheidung aufheben kann, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, beseitigt werden und insoweit eine neue Sachprüfung oder eine Fortsetzung der Sachprüfung erforderlich ist.((BPatG, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 6 W (pat) 15/05; m.w.N.)) Ist der [[eschlüsse der Prüfungsstelle|Beschluss der Prüfungsstelle]] nicht ordnungsgemäß begründet, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG dar.((vgl. z.B. BPatG, Beschl. v. 7. April 2014 - 20 W (pat) 8/14; m.V.a. Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 79 Rn. 23)) [-> [[Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Patentgericht]] ===== siehe auch ===== § 79 PatG -> [[Entscheidung über die Beschwerde]]