====== Aufforderung zur Übersetzung bei Prüfungsanträgen ====== § 35a (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Möglichkeit der Prüfungsstelle, eine frühere Einreichung der Übersetzung bei Prüfungsanträgen zu verlangen. **§ 35a (3) PatG** Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen. ===== siehe auch ===== § 35a PatG -> [[Anmeldesprache]] \\ Regelt die Anforderungen an die Sprache der Patentanmeldung und die Fristen für die Einreichung einer deutschen Übersetzung.