====== Aufforderung zur Mängelbeseitigung ====== § 42 (1) S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Aufforderung zur Beseitigung offensichtlicher Mängel in der Anmeldung. **§ 42 (1) S. 1 PatG** Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 [-> [[Einreichung der Anmeldung]], -> [[Inhalt der Anmeldung]], -> [[Form der Anmeldung]], -> [[Erfinderbenennung]]] __offensichtlich__ nicht, so fordert die [[Prüfungsstelle]] den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. ==== Reichweite der Prüfung ==== Die vorläufige Prüfung erstreckt sich auf die gesetzlichen [[Formerfordernisse]] (§ 42 I S. 1 PatG) und auf sachliche Schutzvoraussetzungen (§ 42 II S. 1 PatG), insofern diese offensichtlich sind. Für die Ermittlung und Würdigung des Standes der Technik ist bei der Offensichtlichkeitsprüfung aber kein Raum. Denn die Offensichtlichkeitsprüfung ist gegenüber der Prüfung nach § 44 PatG in doppelter Weise beschränkt, nämlich einmal auf die in § 42 PatG genannten Mängel, zu denen fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht zählen, und auf das offensichtliche Vorliegen dieser Mängel.((BPatG, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 6 W (pat) 15/05; m.V.a. BGH BlPMZ 1985, 117 - 118 - Offensichtlichkeitsprüfung; und w.N.)) Offensichtlich ist ein Mangel wie der hier in Frage stehende der fehlenden Einheitlichkeit, wenn er für den Prüfer auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts ohne weitere Sachprüfung - in technischer und rechtlicher Beziehung - zweifelsfrei als solcher erkennbar ist, d. h. als Mangel offen zutage tritt.((BPatG, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 6 W (pat) 15/05; m.w.N.)) ==== Prüfung der Einheitlichkeit in der Offensichtlichkeitsprüfung ==== Erfolgt die Prüfung der Einheitlichkeit - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung, so kommt deshalb eine Zurückweisung der Anmeldung nur dann in Betracht, wenn sich auch unter Nichtbeachtung der Frage der Patentfähigkeit keine sinnvolle technische Aufgabe angeben lässt, zu deren Lösung alle Teile der Anmeldung nötig oder zumindest dienlich sind.((BPatG, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 6 W (pat) 15/05; m.w.N:)) ===== siehe auch ===== § 42 PatG -> [[Offensichtlichkeitsprüfung]] \\ Beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.