====== Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten ====== § 80 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt werden können. **§ 80 (2) PatG** Dem [[Präsident des Patentamts|Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts]] können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat. ===== siehe auch ===== § 80 PatG -> [[Kosten des Beschwerdeverfahrens]] \\ Regelt die Kostenverteilung und besondere Bedingungen im Beschwerdeverfahren.