====== Aufbau des Patentamts ====== § 27 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). § 27 (1) PatG -> [[Prüfungsstellen und Patentabteilungen]] \\ Im Patentamt werden Prüfungsstellen für Patentanmeldungen und Patentabteilungen für erteilte Patente gebildet. § 27 (2) PatG -> [[Aufgaben der Prüfungsstellen]] \\ Die Aufgaben der Prüfungsstellen werden von technischen Mitgliedern der Patentabteilungen wahrgenommen. § 27 (3) PatG -> [[Beschlussfähigkeit der Patentabteilungen]] \\ Die Patentabteilungen sind bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. § 27 (4) PatG -> [[Befugnisse des Vorsitzenden der Patentabteilung]] \\ Der Vorsitzende der Patentabteilung kann bestimmte Angelegenheiten allein bearbeiten. § 27 (5) PatG -> [[Ermächtigung zur Aufgabenübertragung]] \\ Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung Aufgaben an Beamte und Angestellte übertragen. § 27 (6) PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern]] \\ Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Prüfern und Mitgliedern der Patentabteilungen. § 27 (7) PatG -> [[Zuziehung von Sachverständigen]] \\ Sachverständige können zu Beratungen in den Patentabteilungen zugezogen werden. ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.