====== Anwendung weiterer Vorschriften im Einspruchsverfahren ====== § 59 (5) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Vorschriften im Einspruchsverfahren. **§ 59 (5) PatG** Im Übrigen sind § 43 Absatz 3 Satz 2 und die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 59 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ Regelt das Verfahren für den Einspruch gegen ein erteiltes Patent.