====== Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ====== § 29a (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes im Zusammenhang mit der Vervielfältigung durch das Deutsche Patent- und Markenamt. **§ 29a (2) PatG** § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 29a PatG -> [[Vervielfältigungen durch das Patentamt]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken.