====== Anwendung der bisherigen Gebührensätze ====== § 13 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt die Anwendung der bisherigen Gebührensätze, wenn sich die Gebührensätze ändern, und bestimmt, unter welchen Umständen ältere Gebührensätze weiterhin gelten. § 13 (1) PatKostG -> [[Fortgeltung der bisherigen Gebührensätze]] \\ Bestimmt, dass die vor einer Änderung geltenden Gebührensätze weiterhin angewendet werden, wenn die Fälligkeit der Gebühren vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt. § 13 (2) PatKostG -> [[Prüfungs- und Rechercheanträge]] \\ Regelt, dass die alten Gebührensätze für Prüfungs- und Rechercheanträge weiter angewendet werden, wenn diese vor Inkrafttreten des neuen Gebührensatzes eingereicht wurden. § 13 (3) PatKostG -> [[Ausnahmen für Widersprüche]] \\ Schließt die Anwendung der alten Gebührensätze bei Widersprüchen nach dem Markengesetz aus. § 13 (4) PatKostG -> [[Nachzahlung bei rechtzeitiger Zahlung]] \\ Erlaubt die Nachzahlung von Differenzbeträgen innerhalb einer gesetzten Frist, wenn die Gebühr rechtzeitig nach den alten Sätzen gezahlt wurde. § 13 (5) PatKostG -> [[Keine Gebührenerhöhung durch Verfahrensänderungen]] \\ Bestimmt, dass Änderungen in einem Verfahren die Höhe der Gebühr nicht beeinflussen, wenn die Gebühr bei Antragstellung nicht nach dem Umfang bemessen wurde. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest