====== Anwendung auf Patentanmeldungen ====== § 23 (6) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt die entsprechende Anwendung der Bestimmungen auf Patentanmeldungen. ** § 23 (6) PatG** Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 23 PatG -> [[Lizenzbereitschaft]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.