====== Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren ====== § 102 (5) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erfordert die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren. **§ 102 (5) PatG** Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 102 PatG -> [[Anforderungen an die Rechtsbeschwerde]] \\ Legt die Anforderungen, Fristen und Vertretungsregelungen im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof fest.