====== Antragsgrundsatz im Patenterteilungsverfahren ====== Im [[Patenterteilungsverfahren]] ist das Einverständnis des Anmelders für Änderungen an den Anmeldeunterlagen erforderlich, wenn diese Änderungen über bloße redaktionelle Anpassungen hinausgehen. Jede Änderung, die nicht nur geringfügige Korrekturen wie die Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten betrifft, setzt das schriftlich erklärte Einverständnis des Anmelders voraus. Die Prüfungsstelle muss einen weiteren Prüfungsbescheid erlassen oder mit dem Anmelder Rücksprache halten und das Ergebnis schriftlich bestätigen lassen, wenn eine abweichende Fassung der Anmeldeunterlagen in Betracht gezogen wird.((Beschl. v. 26.02.2004 – 10 W (pat) 18/02)) Das Patentamt ist an den ursprünglichen Erteilungsantrag des Anmelders gebunden. Auch nach erfolgter fernmündlicher Rücksprache mit dem Anmelder darf ein Patent nicht abweichend von der schriftlich eingereichten oder schriftlich bestätigten geänderten Fassung der Anmeldeunterlagen erteilt werden. Eine telefonische Abstimmung allein reicht nicht aus; der Anmelder muss die Änderung schriftlich bestätigen.((BPatG Beschl. v. 17.05.2004 – 10 W (pat) 46/02)) Die [[Verfahrensrecht:Antragsbindung]] gemäß § 308 ZPO, gilt grundsätzlich auch im patentamtlichen Einspruchsverfahren entsprechend [-> [[Antragsgrundsatz im Einspruchsverfahren]]].((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Antragsgrundsatz]]