====== Antragsgrundsatz im Einspruchsverfahren ====== Der Antragsgrundsatz gilt nicht nur für den Antrag der Einsprechenden, sondern auch für den Antrag der Patentinhaberin.((PBatG, Entsch. v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04; vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 174; Busse, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn. 156-159 m. w. N.; siehe dazu auch - Informationsübermittlungsverfahren II a. a. O.)) ==== Unbestimmter Antrag des Patentinhabers ==== Das Patent darf im [[Einspruchsverfahren|Einspruchs(beschwerde)verfahren]] nur dann insgesamt widerrufen werden, wenn die [[Widerrufsgründe]] sämtliche selbständigen Patentansprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents __nur__ im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält.((BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II (Hervorhebung editoriell); Fortführung von BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät)) ==== Auf bestimmte Anspruchssätze beschränkter Antrag des Patentinhabers ==== Beantragt hingegen der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich. In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist.((BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; m.V.a. BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät)) Beantragt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren die Aufrechterhaltung seines Patents __allein__ in einer unzulässig geänderten Fassung, so ist das Patent zu widerrufen. Es ist dann nicht mehr zu prüfen, ob dem Patent in der erteilten Fassung Widerrufsgründe des PatG § 21 Abs. 1 entgegenstehen.((BPatG, Beschl. v. 08.08.2005 – 34 W (pat) 702/03)) Der auf einzelne Patentansprüche beschränkte und insoweit erfolgreiche Einspruch muss im Einspruchsverfahren zum vollen Widerruf des Patents führen, wenn der Antrag der Patentinhaberin __ausschließlich__ auf die volle Aufrechterhaltung des Patents gerichtet ist.((BPatG, Entscheidung v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04 (Hervorhebung editoriell))) Dies verstößt nicht gegen den [[Verfahrensrecht:Antragsgrundsatz|Grundsatz der Antragsbindung]] ((so könnte allerdings die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 7 W (pat) 61/04 des Bundespatentgerichts vom 2. Mai 2007 missverstanden werden)), weil eine Bindung nicht nur in Bezug auf den Antrag der Einsprechenden, sondern auch in Bezug auf den Antrag der Patentinhaberin besteht. Ebenso wie im Erteilungsverfahren darf auch im Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag bzw. Hilfsantrag der Patentinhaberin das Patent nicht in beschränktem Umfang aufrechterhalten bleiben.((BPatG, Entscheidung v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04)) ==== Auslegung des Antrags des Patentinhabers ==== Dabei ist zu berücksichtigen, dass wie in jedem Verfahren zur Auslegung des Antrags das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu berücksichtigen ist. Sofern sich aus der Fassung des Antrags oder dem zu seiner Begründung Vorgebrachten Zweifel an seinem prozessualen Begehren ergeben, hat die Patentabteilung oder das Patentgericht auf eine Klarstellung hinzuwirken, in welchem Umfang der Patentinhaber das Patent (hilfsweise) verteidigen will.((BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05)) ==== Mitwirkungspflicht des Gerichts ==== Soweit sich aus dem Vortrag der Patentinhaberin keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sie an einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents Interesse hat, besteht im Einspruchsverfahren weder für das Patentamt noch für das Bundespatentgericht Anlass auf entsprechende Anträge bzw. Hilfsanträge hinzuwirken.((BPatG, Entscheidung v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04)) ===== siehe auch ===== * [[Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens]]