====== Antragsgrundsatz im Berufungsverfahren ======
**§ 116 (1) PatG**
Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
**§ 116 (2) PatG**
Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn
- der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und
- die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.
===== siehe auch =====
===== siehe auch =====