====== Antragsgrundsatz im Berufungsverfahren ====== **§ 116 (1) PatG** Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. **§ 116 (2) PatG** Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn - der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und - die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat. ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====