====== Antrag auf Verlängerung bei Anmeldung ====== Art. 7 (3) der [[VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2009]] erlaubt die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Laufzeit, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung im Gange ist. **Art. 7 (3)** Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit kann gestellt werden, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung des Zertifikats im Gange ist und die entsprechenden Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 8 Absatz 2 erfüllt sind. ===== siehe auch ===== Artikel 7 -> [[Anmeldung des Zertifikats]] \\ Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel.