====== Antrag auf Tatbestandsberichtigung ====== § 96 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) ermöglicht die Beantragung der Berichtigung des Tatbestands einer Entscheidung bei Unrichtigkeiten oder Unklarheiten. **§ 96 (1) PatG** Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. ===== siehe auch ===== § 96 PatG -> [[Tatbestandsberichtigung]] \\ Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand einer Entscheidung des Patentgerichts.