====== Anträge der Beteiligten ====== § 90 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Zeitpunkt, an dem die Beteiligten ihre Anträge stellen und begründen können. **§ 90 (3) PatG** Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. ===== siehe auch ===== § 90 PatG -> [[Gang der Verhandlung]] \\ Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.