====== Anspruchskategorie ====== Der Begriff "Anspruchskategorie" im Patentrecht bezieht sich auf die verschiedenen Arten von [[Patentanspruch|Patentansprüchen]], die in einer [[Patentanmeldung]] enthalten sein können. Diese Kategorien definieren, was genau durch das [[Patent]] geschützt wird. [[Vorrichtungsanspruch|Vorrichtungsansprüche]] beziehen sich auf physische Gegenstände oder Geräte, die durch ihre räumlich-körperlichen Merkmale definiert sind. [[Verfahrensanspruch|Verfahrensansprüche]] beziehen sich auf eine Abfolge von Schritten oder Handlungen, die zur Herstellung eines Produkts oder zur Durchführung eines technischen Prozesses führen. [[Verwendungsanspruch|Verwendungsansprüche]] beziehen sich auf die spezifische Verwendung eines bekannten Erzeugnisses oder Verfahrens für einen neuen Zweck. [[Computerprogrammanspruch|Computerprogrammansprüche]] beziehen sich auf spezifische Softwarelösungen oder Algorithmen. Lässt sich die Erfindung in mehrere Kategorien einordnen, hat der Anmelder das Recht, unter den in Betracht kommenden Anspruchsformen jede Kategorie zu wählen, die er wünscht.((BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; m.V.a. BGHZ 54, 181, 184 – Fungizid; BGHZ 95, 295, 297 – borhaltige Stähle; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 34 Rn. 74)) Dabei berühren inhaltliche Übereinstimmungen im Schutzbereich der Ansprüche untereinander – von Fällen missbräuchlicher Anmeldungen abgesehen – das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht.((BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; m.V.a. BGHZ 73, 183, 186f. – Farbbildröhre; BGH GRUR 1998, 130 – Handhabungsgerät; BGH GRUR 2006, 748, 749 – Mikroprozessor)) Auch für den Fall, dass die Fassung des Vorrichtungsanspruchs dem Verfahrensanspruch im Hinblick auf die Gesamtheit der Merkmale inhaltlich nichts hinzufügt, hat der Patentanmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einem solchen Vorrichtungsanspruch, der deshalb neben dem Verfahrensanspruch grundsätzlich zulässig ist.((BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; m.V.a. BPatG Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 31 W (pat) 5/87; BPatGE 29, 177; BPatG, Beschluss vom 17. August 1998 – 20 W (pat) 41/97 – Elektronische Programmzeitschrift; BPatGE 40, 219)) Denn wegen der unterschiedlichen Reichweiten der beiden Patentkategorien (§ 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG) ist eine mögliche Erleichterung einer künftigen Rechtsverfolgung nicht auszuschließen.((BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; m.V.a. BPatG GRUR 1988, 901, 902 – Ultraschalluntersuchung m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 16.02.2011 – 19 W (pat) 55/09; BPatG, Beschluss vom 28.01.2013 – 19 W (pat) 8/11)) Im Übrigen sind der Verfahrensanspruch und der Vorrichtungsanspruch auch getrennt auf Patentfähigkeit zu prüfen und jeder der beiden Ansprüche kann im Verlauf der weiteren Entwicklung im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren ein unterschiedliches Schicksal nehmen.((BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; m.V.a. BGH GRUR 2006, 748, 749 –, 749 – Mikroprozessor)) Dabei ist es nicht Aufgabe des Anmelders, das für die Patentanmeldung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis darzulegen. Dieses folgt vielmehr regelmäßig bereits aus der Anmeldung selbst, mit der ein anderweitig nicht zu erreichender Schutz des Anmelders für die angemeldete Erfindung herbeigeführt werden soll.((BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; m.V.a. BGH a. a. O. – Mikroprozessor; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 1 Rn. 74f.)) Denn das Gesetz gewährt dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents für die Erfindung in dem gesetzlich geregelten Patenterteilungsverfahren, so dass dieser die Erteilung des Patents grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen kann, die der gegebenen patentfähigen Lehre entspricht.((BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; m.V.a. BGH a. a. O. – Fungizid; BGH a. a. O. – Mikroprozessor)) Die Beanspruchung eines Patents mit mehreren Patentansprüchen in mehreren Patentkategorien kann aus Gründen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nur dann ausnahmsweise als unzulässig angesehen werden, wenn an der Patenterteilung in dem angestrebten Umfang im Einzelfall aus besonderen Grün-den keinerlei Interesse des Anmelders erkennbar ist((BGH a. a. O., 184 – Fungizid; BGH a. a. O. – Mikroprozessor)), wobei dieses fehlende Interesse durch die Erteilungsbehörde positiv festgestellt worden sein muss; auf bloße Zweifel an einem schutzwürdigen Interesse kann die Versagung der Patenterteilung nicht gestützt werden.((BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; m.V.a. Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 1 Rn. 74f.)) Hinsichtlich des Kategoriewechsels [-> [[Anspruchskategorie]]] bestehen keine Bedenken, wenn ein ursprünglich auf ein Erzeugnis gerichteter Patentanspruch auf eine bestimmte Verwendung dieses Erzeugnisses beschränkt wird und wenn diese Verwendung in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist.((BPatG, Beschl. v. 19.11.2002, 23 W (pat) 27/01; siehe auch BPatG, Beschl. v. 25.07.2003, 14 W (pat) 51/02)) ===== siehe auch ===== § 34 (3) Nr. 3 PatG -> [[Patentansprüche]]