====== Anspruchsgebühren ====== Gebührencodes 311 050, 311 100 Nach Gebührencode 311 000 wird für das Anmeldeverfahren nach § 34 PatG bzw. Artikel III § 4 I Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG bei elektronischer Anmeldung für eine Anmeldung die bis zu zehn Patentansprüche enthält eine feste [[Anmeldegebühr]] fällig. Nach Gebührencode 311 050 erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um den angegeben Betrag. Nach Gebührencode 311 100 erhöht sich die Anmeldgebühr samt Anspruchsgebühren im Falle der Anmeldung in Papierform. Ist das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt i. S. d. Art. III § 4 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG, richtet sich die Höhe der nationalen Gebühr, die der Anmelder eines Patents nach Art. III § 4 Abs. 2 IntPatÜG i. V. m. den Vorschriften des Patentkostengesetzes zu entrichten hat, nach der Anzahl der Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung)) Die Einreichung der Unterlagen für die Einleitung der nationalen Phase stellt da-gegen keinen die Fälligkeit von Gebühren auslösenden Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG dar. Sie kann weder als Antrag noch als sonstige Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG an-gesehen werden mit der Folge, dass die nationale Gebühr erst zu diesem Zeitpunkt fällig und nach der Zahl der mit diesen Unterlagen eingereichten Ansprüche zu bemessen wäre.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung)) Sinn und Zweck der mit Art. 4 des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (BGBl. 2009 I, S. 2521) eingeführten anspruchsabhängigen Anmeldegebühr gebieten nicht, die Höhe der nationalen Gebühr nach der Zahl der Ansprüche im Zeitpunkt der Einleitung der nationalen Phase zu bemessen. Es trifft zwar zu, dass nach der Begründung zur Änderung des Patentkosten-gesetzes (BT-Drucks. 16/11339, S. 17) mit der Bemessung der Höhe der Anmeldegebühr nach der Zahl der Patentansprüche dem Anmelder ein Anreiz für eine Begrenzung der Patentansprüche gegeben werden sollte, um so die Arbeitsbelastung des DPMA zu reduzieren. Wie bereits dargelegt, hat die internationale Anmeldung nach Art. 11 Abs. 3 PCT mit dem internationalen Anmeldedatum und mit der zu diesem Zeitpunkt eingereichten Zahl der Ansprüche im Bestimmungsstaat die Wirkung einer nationalen Anmeldung. Will der Anmelder eine geringere Gebühr bezahlen, muss er die Zahl seiner Ansprüche schon bei Einreichung der internationalen Anmeldung entsprechend begrenzen.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung)) Nach Regel 162 der Ausführungsordnung zum EPÜ (AusfOEPÜ) [-> [[EP:Gebührenpflichtige Patentansprüche]]] ist bei einer internationalen Anmeldung Berechnungsgrundlage für die Anspruchsgebühren die Zahl der Ansprüche in derjenigen Fassung der Anmeldung, die gemäß den Angaben im Formblatt 1200 die Grundlage für das Verfahren in der europäischen Phase bilden soll.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; m.V.a. Der Weg zum europäischen Patent, Leitfaden für Anmelder, 2. Teil, PCT-Verfahren vor dem EPA, Rn. 500 und 597)) ===== siehe auch ===== -> [[Anmeldegebühr]] Regel 162 EPÜ -> [[EP:Gebührenpflichtige Patentansprüche]]