====== Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung ====== -> [[Anspruch auf Übertragung des Patents]] \\ -> [[Anspruch auf Ausgleich in Geld]] \\ § 744 (1) BGB -> [[Privatrecht:Gemeinschaftliche Verwaltung]] \\ Ein Mitberechtigter [-> [[Miterfinder]], [[Erfindergemeinschaft]]], der eine Erfindung für sich allein zum Patent anmeldet, verstößt gegen seine [[[Privatrecht:Gemeinschaftliche Verwaltung|Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung]] gemäß § 744 Abs. 1 BGB. Zugleich verletzt er das den anderen Mitberechtigten zustehende Immaterialgüterrecht an der Erfindung, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Deshalb steht den anderen Mitberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der einen anteiligen Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann und dessen Entstehungszeitpunkt nicht davon abhängt, wann er erstmals geltend gemacht worden ist.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 - Sektionaltor II; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 18 ff. - Beschichtungsverfahren)) In solchen Konstellationen wird es einem Anspruchsteller, der eine Mitberechtigung geltend macht, in der Regel nicht zumutbar sein, die Erfindung vor der endgültigen Klärung der Berechtigungsfrage zu nutzen. Zwar ist der Mitberechtigte materiell an einer eigenen Nutzung nicht gehindert, denn er kann den auf die formale Rechtsposition gestützten Ansprüchen des Patentinhabers den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegensetzen((vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ZR 77/10, GRUR 2011, 853 Rn. 11 - Treppenlift; Melullis in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 46)). Aufgrund der formalen Rechtsinhaberschaft des anderen Teils wäre er durch eine eigene Nutzung aber in der Regel einem erheblichen Risiko ausgesetzt, das einen anerkennenswerten Grund für die Nichtbenutzung und damit zugleich einen für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs sprechenden Umstand darstellen kann.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 - Sektionaltor II)) Der einem Miterfinder zustehende materiell-rechtliche Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung stellt seiner Rechtsnatur nach ein bloß wesensgleiches Minus zu dem Anspruch auf Übertragung des Vollrechts dar.((OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14; m.w.N.)) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Übertragung des Vollrechts im Verhältnis zum Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung.((OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14; m.w.N.)) Das Gericht ist mit Blick auf diese Rechtsnatur des Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung als wesensgleiches Minus zum Anspruch auf Vollrechtsübertragung daher grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zu prüfen, wenn sich die in erster Linie begehrte Vollrechtsübertragung als zu weitgehend erweist.((OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14;; m.V.a. BGH, GRUR 2006, 747 - Schneidbrennerstromdüse)) ===== siehe auch ===== -> [[Anspruch auf Übertragung des Patents]] \\ -> [[Recht auf das Patent]] \\