====== Anmeldung des Zertifikats ====== Artikel 7 der [[Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel|Verordnung (EG) Nr. 469/2009]] beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel. Art. 7 (1) -> [[Frist für die Anmeldung nach Genehmigung]] \\ Die Anmeldung des Zertifikats muss innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingereicht werden. Art. 7 (2) -> [[Anmeldung bei früherer Genehmigung]] \\ Falls die Genehmigung vor der Erteilung des Grundpatents erfolgt, muss die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Patents erfolgen. Art. 7 (3) -> [[Antrag auf Verlängerung bei Anmeldung]] \\ Ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit kann gestellt werden, wenn ein Zertifikat angemeldet wird oder die Anmeldung im Gange ist. Art. 7 (4) -> [[Frist für Verlängerung eines erteilten Zertifikats]] \\ Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf zu stellen. Art. 7 (5) -> [[Sonderregelung für Verlängerung]] \\ Für fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 ist der Antrag auf Verlängerung spätestens sechs Monate vor Ablauf zu stellen. ===== siehe auch ===== Verordnung (EG) Nr. 469/2009 -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel]] \\ Regelt das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, das den Schutz eines Patents verlängert, um die Zeit auszugleichen, die für die behördliche Genehmigung eines Arzneimittels benötigt wird.