====== Anmeldetag ====== § 35 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. § 35 (1) PatG -> [[Bestimmung des Anmeldetags]] \\ Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die erforderlichen Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem bestimmten Patentinformationszentrum eingegangen sind. § 35 (2) PatG -> [[Nachreichung von Zeichnungen]] \\ Wenn Zeichnungen fehlen, fordert das Amt den Anmelder auf, diese nachzureichen oder die Bezugnahme als nicht erfolgt zu erklären. § 35 (3) PatG -> [[Fehlende Teile der Beschreibung]] \\ Die Regelungen zu fehlenden Zeichnungen gelten entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung. -> [[Vorliegen einer Übersetzung als Voraussetzung der Zuerkennung eines Anmeldetages]] (aufgehoben, BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013) Der Eingang einer Patentanmeldung nach § 34 III Nr. 1, 2, und 4 begründet einen Anspruch auf Zuerkennung eines Anmeldetags. Definition und Bestimmung des Anmeldetags in § 35 II PatG – Art. 80 EPÜ – Art. 11 PCT. Für die Festlegung des Anmeldetages ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG auf den Tag abzustellen, an welchem die Anmeldeunterlagen (vollständig) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. Maßgeblich ist danach allein der Zeitpunkt des (vollständigen) Eingangs, während der Zeitpunkt, an dem der Anmelder die Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt abgesandt hat, ohne rechtliche Bedeutung ist.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10)) Damit vermögen Verzögerungen bei der Übermittlung der Anmeldeunterlagen weder die Festlegung eines früheren Anmeldetages noch eine hierauf gerichtete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. BGH GRUR 1989, 36 - Schlauchfolie)) Dass allein auf den objektiven Eingangszeitpunkt abzustellen ist, so dass der Anmelder das Beförderungsrisiko trägt, ist verfassungsgemäß.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. vgl. BVerfG BlPMZ 1990, 247)) Da die Anmeldeunterlagen der Schriftform unterliegen, hängt die Feststellung des Anmeldetages an sich davon ab, wann sie in dieser Form beim Deutschen Patent- und Markenamt vorliegen.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10)) ==== Einreichung per Fax ==== Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei per Fax übermittelten Schriftstücken hierfür nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sie vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgedruckt wurden (denn erst dann liegen die Unterlagen in Schriftform vor), sondern bereits der Zeitpunkt, zu welchem sie im Empfangsfaxgerät des Deutschen Patentund Markenamtes vollständig gespeichert worden sind.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15.09.2009, Az. XI ZB 29/08, abrufbar bei juris, dort unter Rn. 16)) -> [[Einreichung per Fax]] ==== Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags ==== * Namen des [[Anmelder|Anmelders]] (§ 34 III Nr. 1 PatG) * [[Erteilungsantrag|Antrag auf Erteilung]] des Patents (§ 34 III Nr. 2 PatG) * Angaben, die dem Anschein nach als [[Beschreibung]] anzusehen sind (§ 35 II, 34 III Nr. 4 PatG) ==== Wirkung des Anmeldetags ==== * Festlegen des [[Gegenstand der Anmeldung|Gegenstands der Anmeldung]] ([[Offenbarungsgehalt]]) (§ 38 PatG – Art. 123 (1) EPÜ – Art. 19 (2) PCT) * Beginn der Prioritätsfrist (§§ 40, 41 PatG – Art. 87 (1) EPÜ – Art. 8 PCT mit Art. 4 A (3) PVÜ (Stockholmer Fassung)); das spätere Schicksal der Anmeldung ist ohne Bedeutung * Festlegen des [[Zeitrang|Zeitrangs]] (§ 3 II PatG - Art. 54 (3) EPÜ) * Beginn der [[Laufzeit des Patents]] (§ 16 PatG – Art. 63 EPÜ) * Bezugsdatum für die Fälligkeit der [[Jahresgebühren]] (§ 17 I PatG – Art. 86 (1), R 37 EPÜ) * in der Regel Fristbeginn für Stellung des [[Prüfungsantrag|Prüfungsantrags]] (§ 44 II PatG). Maßgeblich ist die eigentliche Einreichung der Anmeldung, die bei nachgereichten Zeichnungen vor dem zuerkannten [[Anmeldetag]] liegen kann. Anders EPÜ, worin Art. 94 (2) den Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf den europäischen Recherchebericht als Fristbeginn bestimmt ist und PCT, der in Art. 39 (1)a) den Prioritätstag als Fristbeginn bestimmt. * [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterabzweigung]] (§ 5 GebrMG); möglich von DE-, EP- und PCT-Anmeldungen mit Wirkung für Deutschland ==== Strittiger Anmeldetag ==== Eine gesonderte Vorabentscheidung über den Anmeldetag ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Wenn zwischen der Prüfungsstelle und dem Anmelder über den der Anmeldung zukommenden Anmeldetag keine Einigkeit besteht, muss die Anmeldung zurückgewiesen werden, da ein Patent nur erteilt werden kann, wie es beantragt ist. Für eine Vorabentscheidung feststellenden Inhalts ist kein Raum.((BPatG, Beschl. v. 21.08.2003, 10 W (pat) 5/02.)) ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.