====== Anmeldetag ======
**§ 35 (1) PatG**
Der Anmeldetag der [[Patentanmeldung]] ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 //[-> [[Inhalt der Anmeldung]]]// und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als [[Beschreibung]] anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
- beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]]
- oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des [[wpde>Bundesministerium der Justiz|Bundesministeriums der Justiz]] im [[wpde>Bundesgesetzblatt]] dazu bestimmt ist, bei einem [[Patentinformationszentrum]]
eingegangen sind.
§ 35 ehem. (2) ehem. S. 2,3 PatG -> [[Vorliegen einer Übersetzung als Voraussetzung der Zuerkennung eines Anmeldetages]] (aufgehoben, BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)
**§ 35 (2) PatG**
Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt __Anmeldetag__; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
**§ 35 (3) PatG**
Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
Der Eingang einer Patentanmeldung nach § 34 III Nr. 1, 2, und 4 begründet einen Anspruch auf Zuerkennung eines Anmeldetags.
Definition und Bestimmung des Anmeldetags in § 35 II PatG – Art. 80 EPÜ – Art. 11 PCT.
Für die Festlegung des Anmeldetages ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG auf den Tag abzustellen, an welchem die Anmeldeunterlagen
(vollständig) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen
sind. Maßgeblich ist danach allein der Zeitpunkt des (vollständigen) Eingangs, während der Zeitpunkt, an dem der Anmelder die Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt abgesandt hat, ohne rechtliche Bedeutung ist.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10))
Damit vermögen Verzögerungen bei der Übermittlung der Anmeldeunterlagen weder die Festlegung eines früheren Anmeldetages noch eine hierauf gerichtete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. BGH GRUR 1989, 36 - Schlauchfolie))
Dass allein auf den objektiven Eingangszeitpunkt abzustellen ist, so dass der Anmelder das Beförderungsrisiko trägt, ist verfassungsgemäß.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. vgl. BVerfG BlPMZ 1990, 247))
Da die Anmeldeunterlagen der Schriftform unterliegen, hängt die Feststellung des Anmeldetages an sich davon ab, wann sie in dieser Form beim Deutschen Patent- und Markenamt vorliegen.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10))
==== Einreichung per Fax ====
Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei per Fax übermittelten Schriftstücken hierfür nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sie vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgedruckt wurden (denn erst dann liegen die Unterlagen in Schriftform vor), sondern bereits der Zeitpunkt, zu welchem sie im Empfangsfaxgerät des Deutschen Patentund Markenamtes vollständig gespeichert worden sind.((BPatG, Beschluss v. 8. Dezember 2010 - 7 W (pat) 35/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15.09.2009, Az. XI ZB 29/08, abrufbar bei juris, dort unter Rn. 16))
-> [[Einreichung per Fax]]
==== Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags ====
* Namen des [[Anmelder|Anmelders]] (§ 34 III Nr. 1 PatG)
* [[Erteilungsantrag|Antrag auf Erteilung]] des Patents (§ 34 III Nr. 2 PatG)
* Angaben, die dem Anschein nach als [[Beschreibung]] anzusehen sind (§ 35 II, 34 III Nr. 4 PatG)
==== Wirkung des Anmeldetags ====
* Festlegen des [[Gegenstand der Anmeldung|Gegenstands der Anmeldung]] ([[Offenbarungsgehalt]]) (§ 38 PatG – Art. 123 (1) EPÜ – Art. 19 (2) PCT)
* Beginn der Prioritätsfrist (§§ 40, 41 PatG – Art. 87 (1) EPÜ – Art. 8 PCT mit Art. 4 A (3) PVÜ (Stockholmer Fassung)); das spätere Schicksal der Anmeldung ist ohne Bedeutung
* Festlegen des [[Zeitrang|Zeitrangs]] (§ 3 II PatG - Art. 54 (3) EPÜ)
* Beginn der [[Laufzeit des Patents]] (§ 16 PatG – Art. 63 EPÜ)
* Bezugsdatum für die Fälligkeit der [[Jahresgebühren]] (§ 17 I PatG – Art. 86 (1), R 37 EPÜ)
* in der Regel Fristbeginn für Stellung des [[Prüfungsantrag|Prüfungsantrags]] (§ 44 II PatG). Maßgeblich ist die eigentliche Einreichung der Anmeldung, die bei nachgereichten Zeichnungen vor dem zuerkannten [[Anmeldetag]] liegen kann. Anders EPÜ, worin Art. 94 (2) den Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf den europäischen Recherchebericht als Fristbeginn bestimmt ist und PCT, der in Art. 39 (1)a) den Prioritätstag als Fristbeginn bestimmt.
* [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterabzweigung]] (§ 5 GebrMG); möglich von DE-, EP- und PCT-Anmeldungen mit Wirkung für Deutschland
==== Strittiger Anmeldetag ====
Eine gesonderte Vorabentscheidung über den Anmeldetag ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Wenn zwischen der Prüfungsstelle und dem Anmelder über den der Anmeldung zukommenden Anmeldetag keine Einigkeit besteht, muss die Anmeldung zurückgewiesen werden, da ein Patent nur erteilt werden kann, wie es beantragt ist. Für eine Vorabentscheidung feststellenden Inhalts ist kein Raum.((BPatG, Beschl. v. 21.08.2003, 10 W (pat) 5/02.))
===== siehe auch =====
§§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\
§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\