====== Anmelderfiktion und Priorität bei widerrechtlicher Entnahme ====== § 7 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Anmelderfiktion und die Priorität bei widerrechtlicher Entnahme. § 7 (1) PatG -> [[Anmelderfiktion]] \\ Der Anmelder gilt als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, um Verzögerungen bei der sachlichen Prüfung zu vermeiden. § 7 (2) PatG -> [[Priorität bei widerrechtlicher Entnahme]] \\ Bei Widerruf eines Patents wegen widerrechtlicher Entnahme kann der Einsprechende die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen. ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.