====== Anmelderfiktion ====== **§ 7 (1) PatG** Damit die sachliche [[Prüfung der Patentanmeldung]] durch die Feststellung des [[Erfinder|Erfinders]] [-> [[Recht auf das Patent]]] nicht verzögert wird, gilt im [[Verfahren vor dem Patentamt]] der [[Anmelder]] als berechtigt, die [[Erteilung des Patents]] zu verlangen. § 7 (2) PatG -> [[Priorität bei widerrechtlicher Entnahme]] \\ § 6 PatG -> [[Recht auf das Patent]] Das [[Recht auf das Patent]] steht zwar dem [[Erfinder]] oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 6 PatG), das [[Patentamt]] darf die sachliche Berechtigung des Anmelders aber im [[Erteilungsverfahren]] nicht nachprüfen, sondern muss die [[Erfinderbenennung]] (§ 37 PatG) genügen lassen und hat - nach dem Anmelderprinzip - von der Berechtigung des Anmelders auszugehen, § 7 Abs. 1 PatG.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04)) Mit diesem Anspruch des Anmelders auf Patenterteilung wird eine mögliche Beeinträchtigung des Rechts auf das Patent in Kauf genommen, um das Patentamt zu entlasten.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04; m.V.a. Kraßer in Fs. für Frhr. v. Gamm S. 406 - 409)) Dem Berechtigten bleibt es dann nach der [[Patenterteilung]] allerdings selbst überlassen, seine Rechte wegen [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlicher Entnahme]] mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen durchzusetzen, entweder mit dem [[Einspruch]] gemäß § 59 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG, der [[Nichtigkeitsklage]] gemäß § 81 i. V. m. §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG oder der sog. [[Vindikationsklage]] gemäß § 8 PatG.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04)) ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.