====== Anhörungsantrag ====== § 46 (1) S. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt das Recht des Anmelders, auf Antrag angehört zu werden. **§ 46 (1) S. 2 PatG** Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. Nach § 46 (1) S. 2 PatG ist der Anmelder bis zum Beschluß über die Erteilung auf Antrag zu hören, wenn es __sachdienlich__ ist. -> [[Sachdienlichkeit einer Anhörung im Anmeldeverfahren]] ===== siehe auch ===== § 46 (1) PatG -> [[Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen]] \\ Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.