====== Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle ====== § 46 (1) S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Befugnis der Prüfungsstelle, die Beteiligten jederzeit zu laden und anzuhören. **§ 46 (1) S. 1 PatG** Die [[Prüfungsstellen|Prüfungsstelle]] kann jederzeit die Beteiligten laden und __anhören__, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a der Zivilprozessordnung [-> [[Verfahrensrecht:Vergütung von Sachverständigen]]] ist entsprechend anzuwenden. Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende).((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08)) Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08)) ===== siehe auch ===== § 46 (1) PatG -> [[Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen]] \\ Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.