====== Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle ====== **§ 46 (1) S. 1 PatG** Die [[Prüfungsstellen|Prüfungsstelle]] kann jederzeit die Beteiligten laden und __anhören__, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a der Zivilprozessordnung [-> [[Verfahrensrecht:Vergütung von Sachverständigen]]] ist entsprechend anzuwenden. § 46 (1) PatG -> [[Anhörung vor der Prüfungsstelle]]: \\ § 46 (1) S. 2 PatG -> [[Anhörungsantrag]] \\ § 46 (1) S. 3 PatG -> [[Form des Anhörungsantrages]] \\ § 46 (1) S. 4 PatG -> [[Zurückweisung des Anhörungsantrages]] \\ § 46 (1) S. 5 PatG -> [[Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages]] \\ § 46 (2) PatG -> [[Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung]] \\ Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende).((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08)) Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren.((BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 43/08)) ===== siehe auch ===== §§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\