====== Angaben zur ausländischen Priorität ====== § 41 (1) S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Angaben zur Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung. **§ 41 (1) S. 1 PatG** Wer nach einem Staatsvertrag die [[Priorität]] einer früheren ausländischen Anmeldung derselben [[Erfindung]] in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem [[Prioritätstag]] Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. ===== siehe auch ===== § 41 PatG -> [[Ausländische Priorität]] \\ Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.