====== Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung ====== § 34 (7) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) verlangt vom Anmelder die Angabe des Standes der Technik auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts. **§ 34 (7) PatG** Auf Verlangen des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] hat der [[Anmelder]] den [[Stand der Technik]] nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die [[Beschreibung]] (Absatz 3) aufzunehmen. ===== siehe auch ===== § 34 PatG -> [[Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.