====== Angabe chemischer Formeln in der Zusammenfassung ====== § 13 (2) der [[Patentverordnung|PatV]] erlaubt die Angabe chemischer Formeln in der Zusammenfassung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnen. **§ 13 (2) PatV** In der Zusammenfassung kann auch die [[chemische Strukturformeln|chemische Formel]] angegeben werden, die die [[Erfindung]] am deutlichsten kennzeichnet. ===== siehe auch ===== § 13 PatV -> [[Anforderungen an die Zusammenfassung]] \\ Legt zusätzliche Anforderungen an die Zusammenfassung einer Patentanmeldung fest.